Anrechnung von Prüfungsleistungen
In begründeten Ausnahmefällen können Studenten beim Prüfungsausschuss
- die Anerkennung von Ersatzstudienleistungen bzw.
- die Durchführung alternativer Prüfungen
beantragen, vorausgesetzt Anforderungen und Verfahren sind gleichwertig zu den ursprünglich geforderten Prüfungsleistungen.
Gleichwertigkeit von Kompetenzen
Studien- und Prüfungsleistungen, die an einer Hochschule (im In- oder Ausland) erbracht worden sind, werden auf Antrag anerkannt, wenn ihre Gleichwertigkeit festgestellt worden ist.
- Studienzeiten, Studienleistungen, Prüfungsleistungen und Credits, die an einer Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland in einem gleichen Studiengang erbracht wurden, werden ohne Gleichwertigkeitsprüfung von Amts wegen übernommen.
- Bei der Anrechnung von Zeiten und Leistungen, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erbracht wurden, sind die von Kultusminister- und Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften zu beachten. Bei der Anerkennung von im Ausland erbrachten Studienleistungen ist pragmatisch vorzugehen. Entscheidend ist die Gleichwertigkeit, nicht die Gleichartigkeit der Leistungen. Anträge sind dann abzulehnen, wenn wesentliche Unterschiede in folgenden Schlüsselelementen der Qualifikation:
- Qualität
- Niveau
- Lernergebnisse
- Umfang/Arbeitsaufwand
- Profil
Anträge (s. u.) werden nicht bearbeitet, wenn keine Nachweise der Leistungen vorliegen oder keine eindeutige Zuordnung zwischen den Modulen zu erkennen ist.
- Die Gegenüberstellung erfordert zum einen die Bezeichnung des Fachs der im Ausland erbrachten Studienleistung und zum anderen des Moduls (inklusive Modulnummer), welches Sie sich für das aktuelle Studium anerkennen lassen wollen.
- Orientieren Sie sich in diesem Kontext am Modulkatalog Ihres Studiums:
Außerhalb des Hochschulwesens erworbene Kompetenzen werden angerechnet, wenn sie äquivalent zum Studium sind.
- Gleichwertigkeit ist gegeben, wenn Inhalt, Umfang und Anforderungen den anzurechnenden Teilen des Studiums an der HSMW im Wesentlichen entsprechen. Fachwissen und Befähigungen sollen den Anforderungen einer akademisch und wissenschaftlich geprägten Ausbildung genügen. Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamteinschätzung vorzunehmen.
- Die Anerkennung von Berufserfahrungen als alternative Prüfungsleistung geschieht ohne Note - mit dem Prädikat bestanden.
- Maximal 50% aller Credits können durch alternative Prüfungsleistungen anerkannt werden.
- Schulische Ausbildungen und berufliche Qualifikationen, die Voraussetzung zum Hochschulzugang waren, werden nicht akzeptiert. Leistungen aus einer Berufsausbildung vor dem Studium werden grundsätzlich nicht anerkannt.
- Eine Anrechnung findet auf Antrag des Studenten statt. Der Student hat die erforderlichen Unterlagen dem verantwortlichen Dozenten sowie dem Prüfungsausschuss vorzulegen. Er muss nachweisen, dass seine Kenntnisse und Fähigkeiten, deren Anerkennung er begehrt, dem Niveau des Studiums entsprechen. Im Zweifel kann eine Einstufungsprüfung stattfinden.
Der verantwortliche Dozent an der HSMW, der das Fach lehrt, dessen Prüfungsleistung ersetzt werden soll, bestätigt die Gleichwertigkeit des vorgelegten Abschlusses.
Bitte reichen Sie die Nachweise zur Anerkennung (Notenmeldungen, Modulnachweise etc.) mit dem Antrag ein.
Antrag auf Anerkennung von Prüfungsleistungen
Das entsprechende Prädikat wird nach Überprüfung des Vorgangs durch den Prüfungsausschussvorsitzenden an den Studierendenservice gemeldet und in dessen Unterlagen geführt.
Es dürfen nur komplette Module anerkannt werden; Teilleistungen werden vom Prüfungsausschuss nicht bestätigt.
Im Modul „Bachelorprojekt“ sowie "Masterprojekt" findet keine Anrechnung von außerhalb des Hochschulwesens erworbenen Kenntnissen und Fähigkeiten statt.
Alternative Prüfungen
- Macht der Prüfling glaubhaft, dass er wegen länger andauernder oder ständiger Behinderung nicht in der Lage ist, Prüfungsleistungen ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, so wird ihm gestattet, die Prüfungsleistungen innerhalb einer verlängerten Bearbeitungszeit oder gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen. Dazu kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes und in Zweifelsfällen eines amtsärztlichen Attestes verlangt werden.
- Sind Studenten wegen der Betreuung eigener Kinder bis zum 14. Lebensjahr oder der Pflege naher Angehöriger nicht in der Lage eine Prüfungsleistung wie vorgeschrieben zu erbringen, so gestattet der Prüfungsausschussvorsitzende auf schriftlichen Antrag, die Prüfungsleistung in gleichwertiger Weise abzulegen.
Alternative Prüfungsleistungen als Ersatz von versäumten Examina oder von anstehenden Wiederholungsprüfungen bzw. zur Kompensation von Fristüberschreitungen widersprechen dem Prinzip der Gleichbehandlung aller Studenten; entsprechende Anträge sind deshalb nach einem Beschluss des Hochschulprüfungsausschusses, abgesehen von den oben genannten Ausnahmen, i. Allg. abzulehnen.
Wie die alternative Leistung zu erbringen ist, entscheidet sich in Absprache mit dem zuständigen Dozenten; sie muss in Inhalt, Umfang und Anforderungen den Vorgaben der Modulbeschreibung und Prüfungsordnung entsprechen.