Hochschulzugang

Jeder Deutsche ist zu dem von ihm gewählten Hochschulstudium berechtigt, wenn er die für das Studium erforderliche Qualifikation besitzt. Ein Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union muss außerdem die für das Studium erforderlichen Sprachkenntnisse aufzeigen.
Studienbewerbern, die nicht Bürger der Europäischen Union sind, kann der Zugang zum Studium gewährt werden, sofern sie eine vergleichbare Vorbildung nachweisen; deren Prüfung obliegt der Hochschule.

Bachelorstudium

Die erforderliche Eignung für den Zugang zu einem Studium, das zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss führt, wird nachgewiesen durch:

  1. die allgemeine Hochschulreife (Abitur, Meisterprüfung, Schiffsoffiziere),
    die fachgebundene Hochschulreife (fachgebundenes Abitur)
    oder die Fachhochschulreife (Fachoberschule, Zweijährige Höhere Berufsfachschule).
  2.  
  3. Die Berechtigung zum Studium wird auch mit dem Internationalen Abitur (International Baccalaureate Diploma, IBO-DP) erreicht. Voraussetzungen ist aber nach einer Vereinbarung der Kultusministerkonferenz von 1986 (s. Spalte rechts, unten) eine vorgegebene Auswahl von Prüfungsfächern, die durchgängig auf einem festgelegten Niveau belegt werden müssen.
  4.  
  5. Alternativ werden auch folgende, fachgebundene, berufliche Weiterbildungen anerkannt:
Schulart/BildungsgangAbschluss/Bedingung
Technisches oder kaufmännisches Berufskolleg II oder durchgängiges 2-jähriges BerufskollegStaatlich geprüfter Assistent
Fachschule für TechnikStaatlich geprüfter Techniker
Absolventen von Fachakademien oder Fachschulen mit anerkanntem Fortbildungsabschluss der IHKGeprüfter / Fachkaufmann, Industriemeister, Fachwirt IHK
  • Das Berufskolleg dient der beruflichen Fortbildung; es setzt die mittlere Reife und eine abgeschlossene Berufsausbildung voraus. Die Schwerpunkte des Unterrichts (kaufmännisch, technisch) ergeben sich aus dem vorausgegangenen Abschluss einer Berufsausbildung.
  • Die Berufsbezeichnung "Staatlich geprüfter Techniker" erfordert eine entsprechende Aufstiegsweiterbildung an einer staatlichen Fachschule für Technik. Es gibt auch private Organisationen, welche diese Weiterbildung anbieten.
  • Fachschulen in Deutschland, in Bayern auch Fachakademien, sind Einrichtungen der beruflichen Weiterbildung. Sie setzen eine berufliche Erstausbildung und Berufserfahrungen voraus und führen auf dieser Grundlage zu einem staatlichen Berufsabschluss nach Landes- oder Bundesrecht.

Die Anerkennung setzt voraus, dass die berufliche Fortbildung auf einer mindestens zweijährigen Berufsausbildung aufbaut, eine Aufstiegsfortbildung beinhaltet, mindestens 400 Unterrichtsstunden umfasst und in Inhalt und Ausbildungstiefe einer Meisterprüfung entspricht. Gleiches gilt für Fortbildungen, die an staatlichen Verwaltungs- und Wirtschaftsakademien angeboten werden.

Zugangsprüfung

Studienbewerber ohne Hochschulreife können die Berechtigung zum Studium in einem bestimmten Studiengang auch durch Bestehen einer hochschulinternen Zugangsprüfung erwerben. Voraussetzungen sind Realschulabschluss, eine mindestens 2-jährige, abgeschlossene Berufsausbildung in einem, gemäß Berufsbildungsgesetz anerkannten, Ausbildungsberuf und der Nachweis einer mindestens 3-jährigen Berufspraxis im erlernten Beruf sowie ein Beratungsgespräch an der Hochschule. Zeiten der Berufserfahrung werden erst nach erfolgreichem Abschluss der beruflichen Erstausbildung anerkannt.
Mit dem Bestehen der Zugangsprüfung weist der Bewerber seine grundsätzliche Befähigung nach, das Studium nach Maßgabe der Studien- und Prüfungsordnung innerhalb der Regelstudienzeit erfolgreich abzuschließen.

Das Eignungsfeststellungsverfahren kann durch ein nachweislich erfolgreich absolviertes Probestudium von mindestens einem Jahr ersetzt werden. Beruflich Qualifizierte ohne allgemeine Hochschulzugangsberechtigung verfügen nach einem Studium von zwei (2) Semestern an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule, an der sie die geforderten Leistungsnachweise erbracht haben, über die Hochschulzugangsberechtigung zum Zwecke des Weiterstudiums im gleichen oder entsprechenden Fach an allen Hochschulen.

Masterstudium

Für den Zugang zu einem Masterstudiengang ist ein erster berufsqualifizierender Hochschulabschluss (Bachelor, Diplom) nachzuweisen. Ohne diese Qualifikation ist eine Immatrikulation als Masterstudent nicht möglich,  selbst wenn der Abschluss unmittelbar bevorsteht oder kurzfristig zu erwarten ist.

Der Eintritt in ein Masterstudium an der Fakultät Medien ist sowohl mit Beginn des Winter- als auch des Sommersemesters möglich.

Immatrikulation

Die Hochschulzugangsberechtigung bedeutet nicht, dass Sie auch automatisch einen Studienplatz erhalten. Sie werden wie alle anderen Bewerber in das Verfahren für die Vergabe von Studienplätzen eingeordnet.

Informationen für Bewerber 

Mit der Immatrikulation wird der Studienbewerber Mitglied der Hochschule.

  • Studienbewerber mit Hochschulzugangsberechtigung sind in ein höheres Fachsemester einzustufen, wenn sie durch eine besondere Einstufungsprüfung die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nachgewiesen haben. Studienleistungen die an einer Hochschule in einem vergleichbaren Studiengang erbracht wurden, sind in diesem Zusammenhang ebenfalls anzurechnen.
    Außerhalb des Hochschulwesens erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten können maximal die Hälfte des Studiums ersetzen.
  • Studenten aus einem DHS-Studiengang (Dezentrales Hochschulgesteuertes Studium) können die Hochschulphase nur beginnen, wenn alle Prüfungen der Akademiephase nachweislich bestanden sind.
  • Voraussetzung für den Zugang zu einem Masterstudiengang ist ein erster berufsqualifizierender Hochschulabschluss.

Einem Studienbewerber ist die Immatrikulation in einen Studiengang zu versagen, wenn:

  • er eine für den Abschluss des gewählten Studienganges erforderliche Prüfung endgültig nicht bestanden hat,
  • er im gewählten Studiengang oder einem Studiengang mit gleicher fachlicher Ausrichtung an einer deutschen Hochschule innerhalb von 4 Fachsemestern keinen in der Prüfungsordnung vorgesehenen Leistungsnachweis erbrachte.