prüfungsrelevante Informationen

Die folgenden Seiten geben Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Thema Zulassungen, Prüfungen, Fristen, Krankheit, Praktika und Abschlussarbeit während des Studiums an der Hochschule Mittweida.

Die Aussagen, aus deren individuellen, hoffentlich verständlichen Formulierungen formal kein Rechtsanspruch ableitbar ist, beziehen sich auf das Sächsische Hochschulfreiheitsgesetz (SächsHSFG) vom 31.05.2023, die Studien- und Prüfungsordnungen der Fakultät Medien, die aktuelle Ordnung der Praxis- und Forschungsmodule der Fakultät Medien, die Immatrikulationsordnung der Hochschule Mittweida, die Ordnung über die Zugangsprüfung zum Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung sowie auf Beschlüsse des Prüfungsausschusses sowie des Fakultätsrates des Fakultät Medien.

Wertungsskala

Die Noten für einzelne Prüfungsleistungen werden von den jeweiligen Prüfern festgesetzt. Zur differenzierten Bewertung von Prüfungsleistungen können ganze Noten um 0.3 auf Zwischenwerte angehoben oder abgesenkt werden. Besser als Note 1,0 (0.7) und schlechter als 4,0 (4,3) sind dabei ausgeschlossen. Die Note 5,0 gilt als nicht bestanden.

Die folgenden Tabellen sind nicht als starres Schema sondern lediglich als Empfehlungen für die Evaluierung von Prüfungsleistungen zu verstehen.

  • Zu vergeben ist die Note, deren Punktanteil oder Einschätzung am nächsten zur tatsächlich erreichten Leistung liegt (s. Diagramm rechte Spalte Mitte).
  • Farbwechsel kennzeichnen die Grenzen zwischen 2 Prädikaten.
  • Voraussetzung für das Bestehen einer Prüfung ist mindestens die Note 4,0.
  • Die Note 4,0 erfordert wenigstens 50% der Gesamtpunktzahl.
  • Der Bereich zwischen 50% (Note 4) und 94% (Notenwert 1.5) ist linear skaliert.
  • Prozentbereiche werden analoge Notenstufen zugeordnet.

Die qualitative Bewertung von Prüfungsleistungen auf der Basis von Prädikaten beruht - z. B. bei mündlichen Examina oder Verteidigungen sowie bei Abschlussarbeiten oder Belegen - auf folgenden, verbalen Einschätzungen:
 

sehr guthervorragende Leistung
gutadäquate Leistung zu überdurchschnittlichen Anforderungen
befriedigenddurchschnittliche Leistung bezogen auf die Anforderungen
ausreichendmangelhafte Leistung, die nur Mindestanforderungen genügt
nicht ausreichendungenügende Leistung, wegen erheblicher Mängel

Modulprüfungen

  • Besteht eine Modulprüfung aus mehreren Prüfungsleistungen, errechnet sich die Modulnote aus dem Durchschnitt der gewichteten Noten der einzelnen Prüfungsleistungen. Dabei wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen sind ohne Rundung zu streichen.
  • In begründeten Fällen ist eine Modulprüfung mit mehreren Prüfungsleistungen nur bestanden, wenn vorgegebene, einzelne Prüfungsleistungen mindestens mit "ausreichend" (4.0) bewertet wurden. Entsprechende Fächer sind in den Studienablaufplänen / Prüfungsregularien mit der Codierung "Pl4" gekennzeichnet.

Bachelor- und Masterprüfung

  • Die Bachelor- und Masterprüfung ist bestanden, wenn sämtliche Modulprüfungen bestanden sind und das Bachelor- bzw. Masterprojekt mindestens mit "ausreichend" (4.0) bewertet wurde.
  • Zwei Prüfer, von denen mindestens einer (Honorar)professor der Hochschule sein muss, bewerten unabhängig voneinander die Bachelor- bzw. Masterarbeit. Prüfungsleistungen dürfen nur von Personen evaluiert werden, die selbst mindestens den Abschluss oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen, welcher bzw. welche durch die Prüfung erreicht werden soll. Der Abschluss muss mindestens 3 Jahre zurück liegen. Verwandtschaftliche Verhältnisse oder enge freundschaftliche Beziehungen zwischen Prüfer und Prüfling sind nicht erlaubt (vgl. § 20 VwVfG). In Zweifelsfällen entscheidet der Prüfungsausschuss über die Eignung eines Prüfers.
  • Die Note der Abschlussarbeit ergibt sich aus dem Durchschnitt der beiden Bewertungen; es wird nur die erste Stelle nach dem Komma berücksichtigt. Weichen die Bewertungen der Prüfer um mehr als 2.0 Notenstufen voneinander ab, so ist der Durchschnitt maßgeblich, wenn beide Prüfer damit einverstanden sind. Ist dies nicht der Fall, so holt der Prüfungsausschuss ein weiteres Gutachten ein; dabei wird die Bewertung der Arbeit aus dem Durchschnitt der drei Gutachten gebildet.
  • Hat ein Prüfer die Abschlussarbeit mindestens mit "ausreichend" (4.0) oder besser, der andere Prüfer mit "nicht ausreichend" (5.0) bewertet, so holt der Prüfungsausschuss ein weiteres Gutachten ein. Dieses entscheidet über die Annahme oder Ablehnung der Arbeit. Gilt die Arbeit als angenommen, so wird die Bewertung der Arbeit aus dem Durchschnitt der für die Annahme votierenden Gutachten gebildet.
  • Wird das Bachelor- bzw. Masterprojekt mit "nicht ausreichend" (5.0) bewertet, so hat der Prüfling die Chance, eine weitere Arbeit zu einem neuen Thema anzufertigen. Diese muss nach einer angemessenen Zeit für die Neuorientierung zusätzlich einer erneuten Bearbeitungszeit von zwölf Wochen, spätestens innerhalb eines Jahres abgegeben werden.

  • Das Kolloquium bzw. die Verteidigung (insofern laut Studien- und Prüfungsordnung vorgesehen) wird von einer Prüfungskommission mit einer Note bewertet; letztere darf nicht schlechter als "ausreichend" (4.0) sein.
  • Die Gesamtnote des Bachelor- bzw. Masterprojektes ergibt sich aus dem gewichteten Mittelwert der Noten für die Arbeit (Wichtungsfaktor 2/3) und des Kolloquiums bzw. der Verteidigung (Wichtungsfaktor 1/3).
  • Wird das Kolloquium bzw. die Verteidigung mit "nicht ausreichend" (5.0) bewertet, so hat der Prüfling die Chance, nach einer angemessenen Zeit für die Neuorientierung, dieses erneut mit Wiederholungsversuch abzulegen. Die zuvor eingereichte Bachelor- bzw. Masterarbeit sowie die Bewertung durch die Prüfer, bleibt davon unberührt.