Fristen

Jeder Student hat die Pflicht, sein Studium anhand der Studien- und Prüfungsordnungen so zu organisieren, dass er seine Prüfungen in den vorgesehenen Zeiten ablegt.

Die Studenten haben sich zu jedem Semester form- und fristgerecht zum Weiterstudium anzumelden (Rückmeldung).

Freiversuch

In modularisierten Studiengängen ist der Freiversuch nicht möglich.

Modulprüfungen

Ein Modul wird durch eine Modulprüfung abgeschlossen. Modulprüfungen sollen zu dem im Studienablaufplan der Studienordnung vorgesehenen Semester abgelegt werden. Die Anmeldung zu einer Prüfung ist online innerhalb eines begrenzten Zeitraums erlaubt - beginnend vier Wochen vor dem Prüfungstermin bis zum 5. Arbeitstag vor der Prüfung. Alle Eintragungen werden protokolliert. Ab dem 4. Arbeitstag vor der Prüfung sind Einschreibungen bzw. Abmeldungen nur noch unter Angabe eines triftigen Grundes direkt beim Prüfer möglich.

  • Eine Modulprüfung ist bestanden, wenn die Modulnote mindestens „ausreichend” (4,0) ist. Credits werden nur bei erfolgreichem Abschluss des Moduls - Modulnote mindestens „ausreichend” (4.0) - vergeben.
  • Eine nicht bestandene Modulprüfung kann nur innerhalb eines Jahres nach Abschluss des ersten Prüfungsversuchs einmal wiederholt werden. Nach Ablauf dieser Frist gilt sie erneut als nicht bestanden. Es erfolgt eine Säumnisbewertung mit der Note 5,0.
  • Wenn wegen Krankheit die Teilnahme an einer Wiederholungsprüfung nicht möglich ist, so ist die Krankheit anhand der Symptome mit einer rechtzeitigen Einreichung der ärztlichen Bescheinigung nachzuweisen. Wird die Einreichung der ärztlichen Bescheinigung versäumt, gilt die Prüfung als nicht bestanden.
  • Bei einer nicht bestandenen Modulprüfung, die aus mehreren Prüfungsleistungen besteht, sind die nicht mit mindestens „ausreichend” (4.0) bewerteten Prüfungsleistungen zu wiederholen.

Bei einem Wechsel des Studiengangs an der Hochschule Mittweida gelten alle im alten Studiengang erbrachten Leistungen weiter, wenn sie auch im neu aufgenommenen Studiengang Prüfungsinhalt sind. Durch einen entsprechenden Wechsel kann mithin die Zahl der Wiederholungsmöglichkeiten in einem Modul nicht vergrößert werden.

Sie haben die Möglichkeit, innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe einer Note (Datum der Meldung) gegen diese Widerspruch zu erheben.

  • Der Widerspruch ist unter Angabe konkreter, stichhaltiger und nachweisbarer Gründe schriftlich beim Prüfungsausschuss der Fakultät Medien einzureichen; ein lediglich pauschal formulierter Widerspruch wird nicht akzeptiert.
  • Beachten Sie, dass die Bewertung der Prüfungsleistung dem Dozenten obliegt und nicht verhandelbar ist. Jeder Prüfer ist in seiner Entscheidung frei und unabhängig.
  • Vereinbaren Sie bitte mit dem verantwortlichen Dozenten die Einsicht in Ihre Prüfungsunterlagen und versuchen Sie zunächst Ihre Fragen im Dialog mit Ihrem Modulverantwortlichen Prüfer zu klären, bevor Sie einen Widerspruch formulieren.
  • Subjektiv empfundene Differenzen zwischen Benotung und persönlicher Leistung allein reichen zur Begründung eines Widerspruchs nicht aus. Berücksichtigen Sie in diesem Kontext, dass unsere Dozenten jahrzehntelange Berufserfahrungen haben, in der Regel hochqualifiziert sind und schon sehr viele Jahre lehren. Damit können Sie sicher sein, dass Klausurbewertungen kompetent erfolgen; persönliche Zweifel daran können i. Allg. noch nicht durch adäquate Kompetenz, Erfahrung und Qualifikation ihrerseits gestützt werden.
  • Unzufriedenheit mit dem didaktischen Konzept eines Lehrenden befreit Studenten nicht von ihrer Verpflichtung, bei Defiziten im Verständnis nachzufragen, Studieninhalte gegebenenfalls selbstständig zu erarbeiten und Prüfungsleistungen fehlerfrei und korrekt zu erbringen.
  • Widersprüche gegen Störungen oder Mängel des Prüfungsverfahrens sind unverzüglich während der Prüfung geltend zu machen; sie können nicht erst im Rahmen einer Anfechtung der Prüfungsleistung nach Bekanntgabe der Noten erhoben werden.

2. Wiederholungsprüfung

Die zweite Wiederholungsprüfung ist die unwiderruflich letzte Chance, eine Prüfungsleistung zu erbringen. Die Zulassung zu einer 2. Wiederholungsprüfung ist nur auf Antrag möglich; als Antrag gilt die Einschreibung zur Prüfung. Sie ist zum nächsten, regulären Prüfungstermin zu absolvieren - spätestens innerhalb eines Jahres nach dem Termin der nicht bestandenen, 1. Wiederholungsprüfung.
Eine Modulprüfung ist endgültig nicht erfolgreich abgeschlossen, wenn der Student die fristgemäße Einschreibung zur 2. Wiederholungsprüfung versäumt bzw. diese Prüfung nicht besteht. Eine weitere Wiederholungsprüfung ist nicht zulässig. Wurde eine Modulprüfung ultimativ nicht bestanden, so ist die Exmatrikulation einzuleiten; sie wird in der Regel zum Ende des Semesters wirksam.
Beachten Sie: Die Exmatrikulation ist in diesem Fall unabhängig von sonstigen, erfolgreichen Prüfungsabschlüssen in anderen Fächern auszusprechen.

Der Student kann gemäß einer Rechtsbehelfsbelehrung, die dem Exmatrikulationsbescheid beigefügt ist, Widerspruch einlegen, in dem er Gründe zu seiner Entlastung anführt. Dieser Widerspruch ist innerhalb eines Monats schriftlich beim Studierendenservice bzw. beim Prüfungsausschuss der Fakultät einzureichen.

Die angegebenen Fristen sind nicht verhandelbar; sie liegen nicht im Ermessen des Studenten. Die Anerkennung eines Widerspruchs gegen den Verwaltungsakt „Exmatrikulation” kann niemals das Ergebnis bilateralen Feilschens zwischen Student und Prüfungsausschuss sein, vielmehr sind relevante, nachweisbare Gründe zu nennen, die den fristgemäßen Abschluss verhinderten; ein pauschaler Widerspruch wird nicht akzeptiert. Lehnt der Prüfungsausschuss ab, so liegt die endgültige Entscheidung über die Exmatrikulation beim Hochschulprüfungsausschuss.

Bachelorprüfung

Die Bachelorprüfung bildet den berufsqualifizierenden Abschluss des Studiengangs; sie soll innerhalb der Regelstudienzeit abgelegt werden. Sie ist bestanden, wenn sämtliche Modulprüfungen erfolgreich absolviert sind und das Bachelorprojekt mindestens mit „ausreichend” (4.0) bewertet wurde. Die Bachelorprüfung ist spätestens innerhalb von vier Semestern nach Abschluss der Regelstudienzeit abzulegen, andernfalls gilt sie als nicht bestanden. 

Mit dem Bachelorprojekt wird das Studium abgeschlossen. Es besteht aus der Bachelorarbeit und einem Kolloquium. Die Bachelorarbeit ist eine schriftliche Prüfungsarbeit. Sie soll zeigen, dass der Prüfling in der Lage ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist ein fachliches Problem des Studienganges selbstständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten. Im 15-minütigen Kolloquium hat der Student in der Diskussion nachzuweisen, dass er in der Lage ist, fächerübergreifend und problembezogen Fragestellungen zur Bachelorarbeit selbstständig auf wissenschaftlicher Grundlage zu erörtern. Das Kolloquium wird von einer Prüfungskommission mit einer Note bewertet; letztere darf nicht schlechter als "ausreichend" (4.0) sein. Die Bearbeitungszeit der Bachelorarbeit beträgt im Vollzeitstudium 12 Wochen, im Teilzeitstudium 16 Wochen. Die Frist beginnt mit dem Antrag zum Bachelorprojekt.

Antrag zur Bachelorarbeit

Mit dem Antrag ist eine aktuelle Notenauszugsliste vorzulegen, welche die Vollständigkeit aller Modulprüfungen nachweist bzw. erkennen lässt, dass letztere fristgemäß erreicht werden kann. Der Student bestätigt dies mit seiner Unterschrift. Die offizielle Annahme und Bewertung einer Bachelorarbeit erfolgt erst dann. wenn alle Modulprüfungen erfolgreich abgelegt wurden.

Bei experimentellen und empirischen Themenstellungen oder wenn die Bachelorarbeit in einer Einrichtung außerhalb der Hochschule bearbeitet wird, kann die Bearbeitungszeit nach einem begründeten Antrag verlängert werden, höchstens jedoch auf 15 Wochen im Vollzeitstudium und auf 20 Wochen im Teilzeitstudium.
Die Bachelorarbeit ist fristgemäß bei der Fakultät Medien einzureichen und an beide Prüfer zu übermitteln. Bei der Abgabe hat der Prüfling schriftlich zu versichern, dass er seine Arbeit - bei einer Gruppenarbeit seinen entsprechend gekennzeichneten Anteil der Arbeit - selbstständig verfasst, keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt und die Arbeit noch nicht anderweitig für Prüfungszwecke vorgelegt hat.
Die Bachelorarbeit wird mit der Note „nicht ausreichend”(5.0) bewertet, wenn sie nicht fristgerecht abgeliefert wird.

Die Note des Bachelorprojektes ergibt sich aus dem gemäß den Prüfungsregularien gewichteten Durchschnitt der Noten für die Bachelorarbeit und für das Kolloquium.

  • Die Teilnahme am Kolloquium setzt die rechtzeitige Abgabe der Bachelorarbeit voraus.
  • Tag und Uhrzeit für das Kolloquium erfahren Sie per Mail, nachdem die Arbeit im Dekanat eingetroffen ist und formal überprüft wurde.
  • Bitte weisen Sie Ihren Zweitprüfer auf die rechtzeitige Abgabe des Gutachtens hin. Sie werden nicht zum Kolloquium zugelassen, wenn das Zweitgutachten fehlt. Notfalls können Sie das Zweitgutachten im verschlossenen Umschlag zum Kolloquium mitbringen.
  • Jeder der Prüfer muss die Bachelorarbeit mit mindestens „ausreichend" (4,0) bewertet haben.
  • Die Teilnahme am Kolloquium ist nicht möglich, wenn Leistungsnachweise (u.a. auch die Note des Projektmoduls) aus dem Studium fehlen.
  • Lässt sich der Abschluss innerhalb der Regelstudienzeit nicht realisieren, so ist die Rückmeldung ins folgende Semester notwendig.

Eine nicht bestandene Bachelorprüfung kann nur innerhalb eines Jahres einmal wiederholt werden. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Wiederholungsprüfung als nicht bestanden. Eine 2. Wiederholung ist nur auf Antrag möglich, der zeitnah zum Termin der nicht bestandenen 1. Wiederholungsprüfung erfolgen muss, um den Prüfungsanspruch zu sichern. Die Bachelorprüfung ist nunmehr zu einem mit der Fakultät vereinbarten Termin, kompatibel zum üblichen Bearbeitungszeitraum einer Bachelorarbeit zu absolvieren. Bei Überschreiten dieser letzten Frist ist die Bachelorprüfung endgültig nicht bestanden und der Student ist zu exmatrikulieren.

Masterprüfung

Die Masterprüfung bildet den berufsqualifizierenden Abschluss des Studiengangs. Durch die Masterprüfung wird festgestellt, ob der Prüfling die für den Übergang in die Berufspraxis notwendigen gründlichen Fachkenntnisse erworben hat, die Zusammenhänge seines Fachgebietes überblickt und die Fähigkeit besitzt, selbstständig wissenschaftliche Methoden und Erkenntnisse anzuwenden.

Die Masterprüfung besteht aus den Modulprüfungen einschließlich des Masterprojektes. Letzteres umfasst die Masterarbeit und ein Kolloquium.
Für Fristen und die Bewertung von Prüfungsleistungen gelten die gleichen Regeln wie für das Bachelorstudium.
Die Bearbeitungszeit der Masterarbeit beträgt 6 Monate. Bei experimentellen und empirischen Themenstellungen oder wenn die Masterarbeit in einer Einrichtung außerhalb der Hochschule bearbeitet wird, kann die Bearbeitungszeit auf bis zu 8 Monate verlängert werden.
Für das Kolloquium ist der Student zuzulassen, wenn jeder der Prüfer die Masterarbeit mit mindestens „ausreichend" (4,0) bewertet hat. Im 45-minütigen Kolloquium hat der Student in der Diskussion nachzuweisen, dass er in der Lage ist, fächerübergreifend und problembezogen Fragestellungen zur Masterarbeit selbstständig auf wissenschaftlicher Grundlage zu erörtern.

Verlängerungen

Fristversäumnisse, die der Student nicht zu vertreten hat, sind bei der Abschätzung von Fristen nicht anzurechnen; die Regelstudienzeit kann auf Antrag entsprechend verlängert werden. Dies gilt auch

  • für die Dauer des Mutterschutzes und der Elternzeit,
  • die Unterbrechung des Studiums wegen längerer, schwerer Krankheit
  • oder eines anderen, zwingenden Grundes
  • sowie Verzögerungen infolge einer Behinderung
  • oder Studienzeiten im Ausland.

Der Studierendenservice ist in diesen Fällen schriftlich und zeitnah zu informieren. Chronische Erkrankungen werden nicht auf Fristverlängerungen angerechnet, da diese, wie auch im Arbeitsleben, als allgemeine Lebensrisiken gelten.

Ist die Fertigstellung einer Bachelorarbeit in der Bearbeitungsfrist aus unvorhersehbaren Gründen, die der Student nicht zu vertreten hat, nicht möglich, kann auf rechtzeitigen, schriftlichen Antrag des Prüflings eine Verlängerung von bis zu zwei Monaten gewährt werden.

Bei Studenten, die mindestens eine Wahlperiode in den Organen der HSMW (Senat, Fakultätsrat), der Studentenschaft (Studenten-, Fachschaftsrat) oder des Studentenwerkes (Verwaltungsrat des Studentenwerks) mitgewirkt haben, kann die Regelstudienzeit um ein Semester verlängert werden, bei mehrjähriger Mitwirkung ist eine Fristverlängerung von drei (3) Semestern möglich.

Auf Antrag können Studenten aus wichtigem Grund vom Studium beurlaubt werden. Die Beurlaubung soll die Zeit von insgesamt zwei (2) Semestern nicht überschreiten; zur Betreuung eigener Kinder sind bis zu vier (4) Semester möglich. Zeiten der Beurlaubung werden nicht auf die Regelstudienzeit angerechnet.

Antrag: Beurlaubung

Beurlaubte Studenten dürfen an regulären Prüfungen teilnehmen.

Ist die maximale Anzahl der möglichen Beurlaubungen im Studiengang ausgeschöpft, ein Weiterstudium für den Studenten aus persönlichen Gründen aber weiterhin nicht möglich, muss der Student in Erwägung ziehen, sein Studium durch Exmatrikulation zu unterbrechen. Eine Wiedereinschreibung ist i.d.R. im nächsten Bewerbungszeitraum durch Beantragung der Immatrikulation ins nächst höhere Semester möglich.